Die Steuerverwaltung hat die von ihr vorgenommene Berechnung und Ausscheidung der Kirchensteuer in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 dargelegt. Insbesondere führt sie aus, dass die Rekurrentin sehr wohl über einen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt in der Gemeinde M.________ (Gesamteigentum an den beiden Grundstücken M.________ Gbbl. Nr. 5.________ und 6.________) verfügt. Die Ausführungen der Steuerverwaltung erweisen sich als zutreffend und in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Rekurrenten verzichten darauf, sich mit den Ausführungen der Steuerverwaltung rechtsgenüglich auseinanderzusetzen.