Was aber nicht einleuchtet, ist, weshalb die Steuerverwaltung diese bei der D.________ Software AG als geldwerten Leistungen aufgerechneten Kosten bei der C.________ Firma als Erträge berücksichtigt hat. Aufgrund der Einstufung der fraglichen Leistungen als private Lebenshaltungskosten wären diese nämlich richtigerweise direkt bei den Rekurrenten als Einkommen zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit als solche nicht akzeptiert werden kann, sind diese geldwerten Leistungen ohnehin als übriges Einkommen und nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.