Hierbei handelte es sich insbesondere um Lebensmittelkosten sowie Kosten für Übernachtungen. Die Steuerverwaltung hat die Aufrechnung bei der D.________ Software AG vorgenommen, da sie die Kosten im entsprechenden Umfang als Privatanteil eingestuft hat (vgl. Einspracheentscheid betreffend die D.________ Software AG vom 20.8.2021, Akten der Steuerverwaltung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren Nr. 100 21 385 - 388, pag. 417). Dieser Qualifikation ist nichts entgegenzusetzen (vgl. die Ausführungen in den RKE 100 21 385 - 388 vom 10.1.2023, E. 4.3). Was aber nicht einleuchtet, ist, weshalb die Steuerverwaltung diese bei der D._____