4. Wie bereits festgehalten, erübrigt es sich nach Auffassung der Steuerrekurskommission unter diesen Umständen, die vorliegend strittigen Punkte in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten zu prüfen. Allerdings ist noch anzumerken, was folgt: Die Steuerverwaltung hat auch bei der D.________ Software AG betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2018 eine Bücherprüfung vorgenommen. Nebst diverser anderer Feststellungen und Korrekturen hat sie insbesondere die folgenden geldwerten Leistungen aufgerechnet: