Die Akten sind deshalb an die Steuerverwaltung zur erneuten Prüfung des Sachverhalts betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2018 unter Berücksichtigung der voranstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Die Steuerverwaltung wird namentlich umfassend zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Rekurrenten in der C.________ Firma unter den hiervor dargelegten Umständen noch als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden kann oder ob nicht vielmehr eine sog. Liebhaberei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt.