Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission, diesbezüglich eine erstmalige abschliessende Abklärung vorzunehmen. Es würde nach Auffassung der Steuerrekurskommission zudem den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzen, wenn diese hiermit erstmals im Rekurs- und Beschwerdeverfahren konfrontiert werden. Sodann kann die Steuerrekurskommission aufgrund dessen, dass nicht sämtliche massgebenden Unterlagen vorliegen, keine abschliessende Prüfung vornehmen. Die Akten sind deshalb an die Steuerverwaltung zur erneuten Prüfung des Sachverhalts betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2018 unter Berücksichtigung der voranstehenden Erwägungen zurückzuweisen.