Dies gilt umso mehr, als aus den Akten hervorgeht, dass sich die Zahlen auch im Steuerjahr 2014 praktisch identisch präsentieren. Soweit ersichtlich, war die Frage, ob die Tätigkeit der C.________ Firma als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um Liebhaberei handelt, weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspracheverfahren thematisiert worden. Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission, diesbezüglich eine erstmalige abschliessende Abklärung vorzunehmen.