3.6 Angesichts der vorliegend dargestellten wiederholt eingetretenen erheblichen Verluste, die sich ohne Berücksichtigung der offensichtlich ohne Rechtsgrund erfolgten Gewinnverschiebung zwischen der D.________ Software AG und der C.________ Firma ergeben, ist es fraglich, ob die Voraussetzungen der Gewinnstrebigkeit in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der C.________ Firma als erfüllt betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten hervorgeht, dass sich die Zahlen auch im Steuerjahr 2014 praktisch identisch präsentieren.