Software AG ist nicht ersichtlich und wird durch die Rekurrenten auch nicht belegt. Vielmehr stellen die Zahlungen Gewinnverschiebungen dar, welche jeweils nur deshalb erfolgt sind, weil der Rekurrent alleiniger Aktionär der D.________ Software AG ist. Auf diese Art konnte der Rekurrent die Gewinne aus der D.________ Software AG in die verlustbringende C.________ Firma verschieben. Die Zahlungen sind mithin im Beteiligungsverhältnis begründet und als geldwerte Leistungen zu qualifizieren. Die in den Steuerjahren 2015 bis 2018 aus "Dienstleistungen" erzielten Umsätze können folglich nicht akzeptiert werden.