Firma überwiesen werde (pag. 1152). Den in diesem Zusammenhang von der C.________ Firma erzielten Ertrag scheint die Steuerverwaltung jedoch weitgehend als solchen anerkannt zu haben. Dieses Vorgehen erweist sich offensichtlich als falsch: Aufgrund dessen, dass keinerlei Rechnungen vorliegen und die Zahlungen der D.________ Software AG jeweils an deren wirtschaftliche Lage angepasst worden zu sein scheinen, ist nämlich derart eindeutig, dass den Zahlungen zu keinem Zeitpunkt eine rechtserhebliche Gegenleistung gegenüberstand. Eine geschäftsmässige Begründetheit dieser Zahlungen bei der D.________ Software AG ist nicht ersichtlich und wird durch die Rekurrenten auch nicht belegt.