Das Vorgehen des Rekurrenten, Eigenlohn als Materialaufwand zu verbuchen, erscheint bereits mehr als fragwürdig. Einerseits kann der Inhaber eines Einzelunternehmens keinen Lohn be- -7- ziehen, andererseits wäre Personalaufwand als solcher zu verbuchen gewesen. Es stellt sich die Frage, ob der Rekurrent zu verschleiern versucht hat, dass offensichtlich keine Wareneinkäufe stattgefunden haben. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, wie die für den Warenverkauf erforderlichen Waren ursprünglich eingekauft worden sind. 3.2.3 Dienstleistungserlös