Der Vollständigkeit halber ist von Seiten der Steuerrekurskommission festzuhalten, dass der Erlös aus Warenverkauf einen Einkauf in der entsprechenden Verkaufsperiode oder einen entsprechenden Lagerbestand aus der Vorperiode bedingt. Aus den Akten geht weder das eine noch das andere hervor: In den Steuerperioden 2016 bis 2018 handelte es sich beim unter Kon- to-Nr. 4200 (Material- und Wareneinkauf) verbuchten Aufwand jeweils um Eigenlohn (vgl. pag. 1151). Dieser wurde von der Steuerverwaltung denn auch zu Recht aufgerechnet. Das Vorgehen des Rekurrenten, Eigenlohn als Materialaufwand zu verbuchen, erscheint bereits mehr als fragwürdig.