Offensichtlich haben die Rekurrenten aber gewisse Belege, welche nun nicht in den Akten der Steuerverwaltung sind, in den Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren eingereicht (vgl. E. 2 hiervor). Zur Darlegung, weshalb die Erfüllung der Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit beim Rekurrenten vorliegend fraglich ist, wird nachfolgend auf diejenigen Zahlen abgestellt, von denen die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden ausgegangen ist. -6- 3.2 Massgebliche Erträge