Grundsätzlich kann im Rahmen der Veranlagung nur dann auf die Buchhaltung eines Unternehmens abgestellt werden, wenn diese in formeller und in materieller Hinsicht ordnungsgemäss geführt ist (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 17 f. zu Art. 115 DBG). Die Prüfung des Büchersachverständigen hat (wie bereits die Buchprüfung der Steuerverwaltung, vgl. pag. 1147) ergeben, dass die Buchhaltung der C.________ Firma pro 2015 bis 2018 nicht ordnungsgemäss geführt worden ist. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf den Expertenbericht zu verweisen (vgl. insbesondere Ziff.