Eine solche kann indes offenbleiben. Gestützt auf die von den Rekurrenten in den vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen sowie die Buchprüfungsprotokolle der Steuerverwaltung erachtet es die Steuerrekurskommission als fraglich, ob die Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit beim Rekurrenten überhaupt erfüllt sind. Aus diesem Grund werden die Akten ohnehin zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen sein. Entsprechend erweist es sich als gerechtfertigt, zunächst darzulegen, weshalb die Erfüllung der Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit beim