Vielmehr scheint die Steuerverwaltung nur auszugsweise Akten eingereicht zu haben, welche zumindest teilweise die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (noch) strittigen Punkte betreffen. Anhand der Unterlagen kann das Vorgehen der Steuerverwaltung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht abschliessend nachvollzogen werden. Grundsätzlich ist damit eine umfassende Prüfung der Einspracheentscheide durch die Steuerrekurskommission ausgeschlossen. Eine solche kann indes offenbleiben.