Zudem handle es sich bei der Geltendmachung von (Pauschal-)Spesen um steuermindernde Tatsachen, weshalb diese durch die Rekurrenten nachzuweisen seien, was diese aber nicht rechtsgenüglich getan hätten. Sodann beziehe sich die beantragte Berichtigung der Begründungstexte offensichtlich auf die Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2021 und nicht auf die angefochtenen Einspracheentscheide. Dies könne aber offengelassen werden, zumal ohnehin nur das Dispositiv in Rechtskraft erwachse.