Betreffend den Aufwand für Öle, Benzin etc. verweist die Steuerverwaltung auf die Beweislastverteilung und führt aus, dass die Rekurrenten keine entsprechenden Aufwände geltend gemacht hätten. Zu den geltend gemachten Verpflegungspauschalen wird ausgeführt, dass im Steuerjahr 2015 in der Buchhaltung der C.________ Firma keine Spesen verbucht seien. Darüber hinaus könnten Pauschalspesen ohnehin nur bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements berücksichtigt werden. Zudem handle es sich bei der Geltendmachung von (Pauschal-)Spesen um steuermindernde Tatsachen, weshalb diese durch die Rekurrenten nachzuweisen seien, was diese aber nicht rechtsgenüglich getan hätten.