-3- beträfe eine allfällige Aufrechnung pro 2018 lediglich das Grundstück N.________/SO Gbbl. Nr. 1.________ und da dieses nicht überbaut sei, ergebe sich lediglich eine Korrektur der Vermögenssteuer. Da das Vermögen aber auch im Steuerjahr 2018 weniger als CHF 97'000.-- betrage, hätte eine Korrektur keinen Einfluss auf die Besteuerung. Betreffend den Aufwand für Öle, Benzin etc. verweist die Steuerverwaltung auf die Beweislastverteilung und führt aus, dass die Rekurrenten keine entsprechenden Aufwände geltend gemacht hätten.