Erheblich sei nur, ob betreffend beide Ehegatten in mehreren Gemeinden Anknüpfungspunkte vorlägen. Aufgrund der Faktorenaddition bei Ehegatten würden Einkünfte und Vermögen zusammengerechnet. Eine pauschale Zuweisung von 50:50 sei daher gerechtfertigt. In Bezug auf die Vorbringen der Rekurrenten betreffend das Grundstück in N.________/SO wird ausgeführt, was folgt: Die Rekurrenten hätten in ihrer Steuererklärung lediglich zwei ausserkantonale Grundstücke deklariert (L.________/SO Gbbl. Nr. 2.________ und N.________/SO Gbbl. Nr. 3.________). Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 habe die Amtsschreiberei G.________ der Steuerverwaltung mitgeteilt, dass der Rekurrent am Nachlass von E._