Es sei somit korrekt, dass ein Teil der Kirchensteuer der Gemeinde M.________ zugewiesen werde. Die einfache Steuer des Einkommens werde im Verhältnis des Reineinkommens und die einfache Steuer des Vermögens im Verhältnis nach Lage der Aktiven der Gemeindebesteuerung auf F.________ und M.________ aufgeteilt. Erst danach erfolge eine Splittung auf die beiden Ehegatten im Verhältnis von 50:50. Es sei damit nicht massgebend, dass nur der Rekurrent Inhaber der C.________ Firma mit Geschäftsbetrieb in der Gemeinde M.________ sei. Erheblich sei nur, ob betreffend beide Ehegatten in mehreren Gemeinden Anknüpfungspunkte vorlägen.