D. Am 14. Februar 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Rekurse und Beschwerden. Zur Sache führt sie aus, dass die Zugehörigkeit der Rekurrenten zu einer Landeskirche unbestritten sei. Ebenso sei unbestritten, dass sich der Wohnsitz der Rekurrenten in der Gemeinde F.________ befinde und sie in der Gemeinde M.________ zwei Grundstücke besässen. Aufgrund dessen, dass sich Grundstücke in der Gemeinde M.________ im Gesamteigentum der Rekurrenten befinde, ergebe sich dort auch für die Rekurrentin ein Spezialsteuerdomizil. Es sei somit korrekt, dass ein Teil der Kirchensteuer der Gemeinde M.________ zugewiesen werde.