C. Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung vom 2. September 2021 haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 2. Oktober 2021 Rekurse und Beschwerden an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerrekurskommission) erhoben. Die Rekurrenten machen sinngemäss geltend, dass die Einspracheentscheide pro 2015 bis 2018 diverse Fehler enthielten. So sei es nicht zutreffend, dass die Rekurrentin in Bezug auf die Kirchensteuer auch in der Gemeinde M.________ steuerpflichtig sei, zumal sie dort weder ein Salär noch eine Firma habe. Die Kirchensteuer sei zu 100 % der Gemeinde F.________ zuzuweisen.