B. Nach einem ausführlichen und nur schwer nachzuvollziehenden E-Mail-Austausch, der teilweise die D.________ Software AG, teilweise die C.________ Firma bzw. die private Veranlagung der Rekurrenten betraf, wurden die Rekurrenten mit Verfügungen vom 18. März 2021 für die Steuerjahre 2015 bis 2018 veranlagt. Hiergegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 16. bzw. 18. April 2021 Einsprachen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, die Einsprachen teilweise gutzuheissen. Nachdem die Rekurrenten hierzu Gegenbemerkungen einreichten, hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen mit Entscheiden vom 2. September 2021 teilweise gut.