4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten keine Kosten für das Verfahren betreffend die kantonalen Steuern zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Der Nichteintretensentscheid betreffend die direkte Bundessteuer entspricht formell zwar einem Unterliegen, rechtfertigt aufgrund der besonderen Umstände indes keine Kostenauflage an die Rekurrenten (Art. 144 Abs. 3 DBG).