3.5 Die Rekurrenten haben ihr Rechtsbegehren an die Steuerrekurskommission nicht quantifiziert, sondern lediglich eine "realitätsbezogene Beurteilung der Sachlage" gefordert. Das Ergebnis entspricht indes dem Antrag der Rekurrenten in ihrer Einsprache vom 4. Mai 2021 (pag. 132). Dementsprechend ist es sachgerecht, für das vorliegende Verfahren vom gleichen beantragten Abzug für Liegenschaftsunterhalt auszugehen, was zu einer Gutheissung des Rekurses führt.