Das Gleiche gilt für den Ersatz einer Pflästerung mit Zementverbundsteinen durch eine solche mit Naturstein bei der Sanierung eines Vorplatzes (Ziff. 9.1.4 Bst. d). Abgesehen davon, dass die beiden Beispiele allenfalls einen wertvermehrenden Anteil von 50 % rechtfertigen könnten, sind sie für den vorliegenden Fall kaum relevant. Im Gegensatz zu den hier zu beurteilenden Begrenzungen ist eine Treppe einer regelmässigen Belastung durch Begehen ausgesetzt, weshalb sich eine Holztreppe deutlich schneller abnutzen dürfte als eine Betonkonstruktion.