3.3 Nach dem bis hierhin Ausgeführten steht fest, dass die strittige bauliche Massnahme einen wertvermehrenden Anteil enthält, der nach Ermessen zu schätzen ist. Die Steuerverwaltung hat diesen Anteil auf zwei Drittel bestimmt und verweist dazu auf zwei Beispiele im Merkblatt 5. Laut dessen Ziff. 3.2 Bst. b wird beim Ersatz einer Holztreppe durch eine solche aus Beton die Hälfte der Aufwendungen als wertvermehrend qualifiziert. Das Gleiche gilt für den Ersatz einer Pflästerung mit Zementverbundsteinen durch eine solche mit Naturstein bei der Sanierung eines Vorplatzes (Ziff.