enthaltene Regelung entspricht den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung von werterhaltenden und -vermehrenden Investitionen (vgl. E. 2.3 hiervor). Weiter ist anhand der Akten davon auszugehen, dass die neu verlegten Granitquader dem gleichen Zweck dienen wie die vorherigen Eisenbahnschwellen und es sich folglich um den Ersatz einer vorbestehenden Konstruktion handelt (unabhängig davon, ob die Begrenzung zur Strasse eine Stützmauer darstellt oder nicht).