3.1 Gemäss Merkblatt 5 stellt die gleichwertige Reparatur oder der gleichwertige Ersatz einer Stützmauer vollumfänglich Liegenschaftsunterhalt dar, während bei einer Instandstellung mit Qualitätsverbesserung der werterhaltende Anteil auszuscheiden ist (Ziff. 9.1.3). Die Rekurrenten betonen allerdings, dass es sich bei den strittigen Konstruktionen um Begrenzungen handle, die keine Stützfunktion hätten. Wie es sich damit verhält, muss hier nicht geklärt werden, denn die in Ziff. 9.1.3 des Merkblatts 5 enthaltene Regelung entspricht den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung von werterhaltenden und -vermehrenden Investitionen (vgl. E. 2.3 hiervor).