2. Materiell ist demnach strittig, in welcher Höhe den Rekurrenten bei den kantonalen Steuern für das Jahr 2019 ein Abzug für Liegenschaftsunterhalt zu gewähren ist. 2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StG dürfen für Grundstücke im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Andere als die im Gesetz abschliessend aufgezählten Abzüge können nicht vorgenommen werden. Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Bst. d StG).