1.2 Damit die Steuerrekurskommission auf ein Rechtsmittel eintreten kann, müssen die Rekurrenten durch die angefochtenen Entscheide beschwert sein, d.h. sie müssen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen können (Art. 151 StG und Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer lautet zwar auf ein steuerbares Einkommen von CHF 21'275.--. Daraus resultiert jedoch kein Steuerbetrag (pag. 154), weil für Ehepaare die Besteuerung erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 28'300.-- einsetzt (Art.