-3- 2. September 2021 an. Hierzu ist festzuhalten, dass die Veranlagungsverfügungen durch die Einspracheentscheide vollumfänglich ersetzt wurden und nur letztere mit Rekurs bzw. Beschwerde an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden können (Art. 195 Abs. 1 StG; Art. 140 DBG; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 4 zu Art. 135 DBG). Dementsprechend richten sich die erhobenen Rechtsmittel ausschliesslich gegen die Einspracheentscheide vom 2. September 2021.