D. Am 18. November 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung argumentiert, dass Granit dauerhafter sei als die ersetzten Eisenbahnschwellen. Wenn das Ersatzobjekt qualitativ besser sei als die bisherige Konstruktion, müsse ein Anteil an den Gesamtkosten als wertvermehrend ausgeschieden werden, der nicht zum Abzug als Liegenschaftsunterhalt berechtige. Vorliegend sei dieser Anteil zu Recht auf zwei Drittel der Kosten bestimmt worden. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten.