Dennoch erhöhte sie den strittigen Abzug gegenüber den Veranlagungsverfügungen von CHF 6'712.-- geringfügig auf CHF 7'312.--. Dies deshalb, weil die Steuerverwaltung vom Gesamtbetrag der Rechnung (CHF 19'712.--) nunmehr vorab CHF 1'000.-- für Rasenersatz als abziehbare Unterhaltskosten akzeptierte, zuzüglich CHF 6'312.-- (rund ein Drittel des Restbetrags von CHF 18'712.--).