B. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 4. Mai 2021 Einsprache (pag. 132). Sie beantragten, den wertvermehrenden Anteil an der strittigen Rechnung auf CHF 2'095.-- anstatt auf CHF 13'000.-- festzusetzen und dementsprechend CHF 17'617.-- als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten die Rekurrenten aus, dass sie 30-jährige, mit Schadstoffen belastete, Eisenbahnschwellen durch Granitquader ersetzt hätten. Eine Lösung mit Eichenbalken hätte gemäss einer zusätzlichen Offerte des Gartenbauunternehmens CHF 17'617.-- anstatt CHF 19'712.-- gekostet, weshalb nur die Differenz von CHF 2'095.-- als Wertvermehrung betrachtet werden dürfe.