Der berücksichtigte Zuschlag von 5 % hat vorliegend jedoch ohnehin keinen Einfluss auf die (gerundete) Bussenhöhe, sondern liegt in der zulässigen Rundungsdifferenz, weshalb diesbezüglich seitens der Steuerrekurskommission betragsmässig keine Korrektur zu erfolgen hat. Zu Gunsten des Rekurrenten wird auch auf eine Korrektur der von der Steuerverwaltung auf Bundesebene falsch berechneten Busse aufgrund der minimalen Differenz (rund CHF 100.--) verzichtet. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich der Rekurs und die Beschwerde bezüglich der Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung nach Art. 218 Abs. 1 StG bzw. Art. 176 Abs. 1 DBG als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen.