- 11 - durch ein Treuhandbüro erstellt und die Steuererklärung auch durch dieses ausgefüllt worden war, einen Zuschlag von 5 % bei der Bussenberechnung zu berücksichtigen. Auch ist der Beizug einer Fachperson, wie eines Treuhänders, für sich allein kein Straferhöhungsgrund und daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der berücksichtigte Zuschlag von 5 % hat vorliegend jedoch ohnehin keinen Einfluss auf die (gerundete) Bussenhöhe, sondern liegt in der zulässigen Rundungsdifferenz, weshalb diesbezüglich seitens der Steuerrekurskommission betragsmässig keine Korrektur zu erfolgen hat.