Die Bussen betrugen daher gerundet insgesamt CHF 2'700.-- (Kanton) bzw. CHF 1'200.-- (richtig rund CHF 1'300.--; Bund). Die Rekurrentin bestreitet die Busse als solche, äussert sich indessen nicht zur Strafzumessung bzw. zum Bussenfaktor. Die Bemessung der Busse – zwei Drittel des hinterzogenen Steuerbetrags – erscheint insgesamt als gerechtfertigt. Der Steuerverwaltung stand es aber nicht zu, aufgrund des Umstands, dass die Jahresrechnung der Rekurrentin