Da F.________, das verantwortliche Organ der Rekurrentin, vorsätzlich gehandelt hat, ist die Steuerverwaltung bei der Strafzumessung von einem schweren Verschulden und folglich mindestens vom Regelstrafmass ausgegangen (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 26.10.2021, S. 6). Die hinterzogenen Steuern betragen CHF 3'919.-- (Kanton) bzw. CHF 1'870.-- (Bund), welche das Organ der Rekurrentin im Steuerjahr 2018 zu hinterziehen versuchte (vgl. Einspracheentscheid vom 16.8.2021, S. 1; pag. 37). Hiervon hat die Steuerverwaltung infolge versuchter Tatbegehung zwei Drittel als Busse berücksichtigt (Kanton: CHF 2'612.--;