47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe neben dem Verschulden bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Strafrahmen von Art. 217 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder unter- noch überschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor. Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB. Gemäss Art. 218 Abs. 2 StG bzw. Art. 176 Abs. 2 DBG beträgt die Busse bei versuchter