Da die Steuerbarkeit der verdeckten Gewinnausschüttung für F.________ in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung erkennbar gewesen ist oder zumindest mit vertretbarem Aufwand erkennbar gewesen wäre, muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung bezweckte (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Für die Steuerrekurskommission erscheint nach dem Gesagten als unzweifelhaft erstellt, dass der Tatbestand von Art. 218 Abs. 1 StG bzw. Art. 176 Abs. 1 DBG erfüllt ist. Tatbestandsmässigkeit indiziert ferner die Rechtswidrigkeit.