Wer sich indes bewusst für ein Nichtwissen entscheidet, kann sich im Nachgang nicht darauf berufen, dass ihm – wie vorliegend – nicht bewusst gewesen sein soll, dass er Unrichtiges oder Unvollständiges tut (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Da die Steuerbarkeit der verdeckten Gewinnausschüttung für F.________ in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung erkennbar gewesen ist oder zumindest mit vertretbarem Aufwand erkennbar gewesen wäre, muss angenommen werden, dass er auch mit Willen handelte, d.h. eine Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigte und eine zu niedrige Veranlagung bezweckte (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz).