5.2 Damit ist für die Steuerrekurskommission erwiesen, dass sich F.________ "bewusst für ein Nichtwissen" entschied. Wer sich indes bewusst für ein Nichtwissen entscheidet, kann sich im Nachgang nicht darauf berufen, dass ihm – wie vorliegend – nicht bewusst gewesen sein soll, dass er Unrichtiges oder Unvollständiges tut (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).