Es erfolgten jedoch entgegen der Ansicht der Rekurrentin seitens der Steuerverwaltung nicht bloss Behauptungen, sondern die Steuerverwaltung stützte sich auf die Formel des Bundesgerichts (vgl. E. 3.5 hiervor). Hierbei kam sie zu Recht zum Schluss (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 26.10.2021, S. 4 f.), dass die Steuerbarkeit der verdeckten Gewinnausschüttung für F.________ aufgrund der obgenannten Wegleitung erkennbar oder zumindest mit vertretbarem Aufwand festzustellen war. Hierbei ist es irrelevant, ob F.________ als langjähriger Malermeister umfangreiche Steuerkenntnisse hat oder nicht.