Wenn im Oktober 2017 tatsächlich ein Auftrag zur Bestellung und Ausführung einer neuen Küche für die 4.5-Zimmerwohnung erteilt worden wäre, stelle sich der Steuerverwaltung unweigerlich die Frage, weshalb im Kaufvertrag kein Hinweis zur neuen Küche angebracht, sondern explizit geschrieben worden sei, dass die Vertragsobjekte von der Käuferin im Ist-Zustand (Stand 19.1.2018) übernommen werden. Ferner weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass F.________, der die Jahresrechnung 2018 unterzeichnet hat, sich der Unrichtigkeit des verbuchten Liegenschaftsunterhalts (neue Küche für eine sich nicht mehr im Eigentum der Rekur-