Dies, weil dem Bestätigungsschreiben keine grosse Beweiskraft beigemessen werden könne. Wenn im Oktober 2017 tatsächlich ein Auftrag zur Bestellung und Ausführung einer neuen Küche für die 4.5-Zimmerwohnung erteilt worden wäre, stelle sich der Steuerverwaltung unweigerlich die Frage, weshalb im Kaufvertrag kein Hinweis zur neuen Küche angebracht, sondern explizit geschrieben worden sei, dass die Vertragsobjekte von der Käuferin im Ist-Zustand (Stand 19.1.2018) übernommen werden.