17) im Ist-Zustand übernommen worden seien. Daran ändere das von der Rekurrentin eingereichte Bestätigungsschreiben der Sanitas Troesch AG vom 20. Januar 2021 (pag. 50) nichts, worin bestätigt werde, dass Letztere den Auftrag zur Bestellung und Ausführung der neuen Küche im Oktober 2017 erhalten habe. Dies, weil dem Bestätigungsschreiben keine grosse Beweiskraft beigemessen werden könne.