b fünftes Alinea DBG). Mit Blick auf die Wegleitung der Steuerverwaltung betreffend die Kapitalgesellschaften / Genossenschaften (ab 2015; Ziff. 6) wäre für das für die Rekurrentin handelnde Organ bzw. F.________ ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen offen zu deklarieren sind. Daraus folgerte die Steuerverwaltung, dass das Wissenselement das Willenselement indiziere und F.________ vorsätzlich gehandelt habe. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 (S. 5) ergänzt sie, dass die Vertragsobjekte gemäss Kaufvertrag vom 19. Januar 2018 (S. 6; pag. 17) im Ist-Zustand übernommen worden seien.