Wäre die Rekurrentin entsprechend ihrer Steuererklärung (ohne Aufrechnung des genannten Liegenschaftsunterhalts) veranlagt worden, wäre eine Steuerverkürzung eingetreten. Damit ist in objektiver Hinsicht der letzte Schritt zum Taterfolg einer Steuerhinterziehung (bzw. einer Steuerverkürzung), von welchem es regelmässig kein Zurück mehr gibt, überschritten worden (BGer 2C_298/2020 vom 9.10.2020, E. 8). Die Steuerverwaltung (vgl. Bussenverfügung vom 3.2.2021, S. 4; pag. 32) hat demnach zu Recht den objektiven Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung bejaht.